Mit der neuen Tierschutzgesetzgebung müssen Milchviehbetriebe, die bereits vor September 2008 bestanden haben, keine baulichen Anpassungen vornehmen. Dabei gibt es eine Ausnahme: In alten Ställen aus den 70er Jahren gelten bisher immer noch besonders kleine Minimalmasse. Diese Ställe müssen bis 2013 – nach über 30 Jahren – angepasst werden.

 

Als Anfang der 80er Jahre in der Schweiz die erste Tierschutzgesetzgebung in Kraft trat, gab es besondere Regeln für bestehende Ställe. Noch heute gelten für Standplätze, die vor 1981 eingerichtet worden sind, kleinere Minimalmasse – die so genannten Klammermasse. Durch die Zucht sind Milchkühe in der Zwischenzeit grösser geworden – diese alten, kleinen Standplätze genügen nicht mehr. Die neue Tierschutzgesetzgebung schreibt deshalb vor, dass solche Standplätze bis Ende August 2013 an die normalen Minimalmasse angepasst werden müssen.

Wer ist betroffen?

Welche Ställe sind betroffen? Dies lässt sich einfach herausfinden. Angepasst werden müssen alle Ställe, in denen die Abmessungen für Standplätze und Liegeboxen nicht mindestens den im „Stall-Check“ aufgeführten Werten entsprechen. Liegen sie darunter, so müssen die Abmessungen den Vorgaben der neuen Tierschutzverordnung angepasst werden. Nur für Milchkühe im Sömmerungsgebiet gelten Ausnahmeregelungen, sofern die Tiere in der Regel nicht länger als acht Stunden täglich in den Ställen sind.

Bauliche Anpassungen jetzt planen

Anpassungen von Standplätzen und Liegeboxen müssen sorgfältig geplant werden. Prüfen Sie jetzt, ob Ihr Stall angepasst werden muss. Dabei hilft Ihnen die Planungshilfe mit dem Titel "Vorschläge für einfache Anpassungen in Anbindeställen für Kühe".

Freiwillige Anpassung kann sinnvoll sein

Von Gesetzes wegen nicht angepasst werden müssen Standplätze und Liegeboxen, welche den „Stall-Check“ bestehen – dies sind die normalen Masse der alten Tierschutzverordnung. So können beispielsweise Kühe mit einer Widerristhöhe von 145 cm weiterhin auf Standplätzen oder in Liegeboxen mit den Abmessungen für Kühe mit einer Widerristhöhe von 130-140 cm gehalten werden.

Dennoch kann es im Einzelfall angezeigt sein, die Abmessungen an die Widerristhöhe der im Stall stehenden Tiere anzupassen. Empfehlenswert ist dies, wenn einzelne Tiere nicht mehr Platz zum Abliegen finden und nicht artgemäss ruhen können, oder wenn gehäuft Verletzungen am Euter oder an den Gelenken auftreten. In diesen Fällen kann ein grösseres Platzangebot das Tierwohl entscheidend ver-bessern. In extremen Fällen kann die kantonale Tierschutzvollzugsstelle entsprechende Anpassungen auch verlangen.
Neue Ställe, die nach dem 31. August 2008 gebaut oder neu eingerichtet wurden, müssen alle Anforderungen der neuen Tierschutzverordnung erfüllen.

Stall-Check: Anpassungen sind notwendig, wenn folgende Abmessungen unterschritten werden

Breite in cm Länge in cm
Standplätze
Jungtiere bis 400 kg im Kurzstand 90 145
Jungtiere über 400 kg im Kurzstand 100 155
Milchvieh mit Widerristhöhe von über 130 cm im Kurzstand 110 165
Milchvieh mit Widerristhöhe von über 130 cm im Mittellangstand 110 200
Liegeboxen
Milchvieh mit Widerristhöhe von über 130 cm, wandständige Liegeboxen 120 240
Milchvieh mit Widerristhöhe von über 130 cm, gegenständige Liegeboxen 120 220