Hochansteckende Tierseuchen auf einfache Weise ausschliessen!
Hochansteckende Tierseuchen wie etwa die Maul- und Klauenseuche oder Schweinepest sind nach wie vor in vielen Ländern präsent. Ihre Einschleppung in die Schweiz hätte unabsehbare Konsequenzen für die betroffenen Landwirte, aber auch für die gesamte Wirtschaft. Deshalb sind die gesetzlichen Bestimmungen für diese Seuchen drastisch: Um jegliche Verbreitung zu verhindern, muss schon bei einem Verdacht auf eine hochansteckende Seuche ein Betrieb gesperrt werden. Weder Tiere noch ihre Produkte dürfen den Betrieb verlassen, denn das Risiko einer Weiterverbreitung der Seuche ist hoch!
Doch wann spricht man von einem Verdacht? Die Symptome der hochansteckenden Seuchen sind im Anfangsstadium nicht immer eindeutig. Was sollen Tierärzte und Tierärztinnen tun, wenn sie auf kritische Symptome treffen, bei denen nicht ganz auszuschliessen ist, dass es erste Anzeichen einer hochansteckenden Seuche sind, die aber genauso ganz harmlos sein könnten? Sollen sie – nur um ganz sicher zu gehen – beispielsweise einen Verdacht auf Maul- und Klauenseuche melden und damit eine Betriebssperrung auslösen? In der Praxis schrecken viele Tierärzte und Tierärztinnen in dieser Situation vor so einem Schritt zurück – und auch die Tierhalter/-innen werden einen so schwerwiegenden Verdacht nur äussern, wenn die Zeichen einigermassen eindeutig sind. In den meisten Fällen geht das gut – aber was, wenn die unklaren Anzeichen sich dann doch als frühe Symptome einer Maul- und Klauenseuche entpuppen? Die Folgen wären fatal, denn jede Verzögerung bei der Früherkennung einer hochansteckenden Tierseuche erschwert ihre Eindämmung und Bekämpfung drastisch.
Seit einigen Monaten gibt es nun einen Ausweg aus diesem Dilemma: Bei den hochansteckenden Tierseuchen Maul- und Klauenseuche, Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest, Aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit haben Tierärztinnen und Tierärzte neu die Möglichkeit, bei unklaren, seuchenähnlichen Symptomen eine Ausschluss-Untersuchung durchzuführen. Auf den Tiergesundheitsseiten des BVET ist unter den genannten Krankheiten diese Möglichkeit der Ausschluss-Untersuchung beschrieben. Bei einer Ausschluss-Untersuchung können Proben entnommen und auf die entsprechende hochansteckende Tierseuche untersucht werden, ohne dass Sperrmassnahmen gemäss Tierseuchenverordnung notwendig sind. Die Proben werden am Referenzlabor für hochansteckende Tierseuchen, dem Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI) in Mittelhäusern untersucht. Wenn sich der vage Verdacht nicht bestätigt, hat dies keine weiteren Folgen für den betroffenen Betrieb. Sollte sich ein ungutes Gefühl aber doch einmal bestätigen, können rasch Massnahmen ergriffen und weiteres Unheil und damit grosses Leid für die Tiere und ihre Halter/-innen verhindert werden.
Der Gesetzgeber eröffnet damit Bestandestierärzten, Tierärztinnen und Tierhaltern einen unkomplizierten Weg, Zweifelsfälle zu klären ohne bereits rigorose Massnahmen treffen zu müssen, die sich dann als unnötig erweisen.


