Die Melander-Fischfarm in Oberriet, die geplante Fischfarm in Mollis im Kanton Glarus: Fischfarmen stehen plötzlich im Rampenlicht. Unerfreulich ist der Anlass, die Schliessung der Melanderfarm. Erfreulich ist das Interesse an Tierschutzfragen. In den medialen Diskursen tauchten dabei immer wieder falsche Behauptungen auf. Zudem nahmen einige die Melanderfarm zum Anlass, um weitergehende Tierschutzbestimmungen für Fischfarmen zu fordern. Punkto Melanderfarm: diese ist nicht wegen unklarer Bestimmungen gescheitert, sondern weil sich der Besitzer standhaft weigerte, die klaren Bestimmungen zur Betäubung einzuhalten.

Um Klarheit in die Diskussionen zu bringen, liste ich hier die wichtigsten Tierschutzvorschriften für Fischfarmen auf:

  • Wer eine Fischfarm betreiben möchte, braucht unter anderem eine Wildtier-Haltebewilligung vom kantonalen Veterinäramt. Dieses prüft, ob sämtliche Tierschutzbestimmungen eingehalten sind. Die Bewilligung muss erteilt werden, bevor in der Anlage Fische gezüchtet werden.
  • Eine Fischfarm muss von einer im Umgang mit Fischen ausgebildeten Person geführt werden. In der Tierschutzverordnung ist festgelegt, welche Berufe oder fachspezifischen Ausbildungen dazu befähigen und dass jede Person, die. Speisefische fängt, markiert, züchtet, hält oder tötet einen Sachkundenachweise erbringen muss. Bei bestehenden Fischfarmen und Fischzuchtanlagen gilt für den Nachweis dieser Ausbildungen eine Übergangsfrist bis zum 31. August 2013.
  • Fische müssen immer in Wasser mit guter Qualität gehalten werden.
  • Bei Fischen ist eine so genannte maximale Besatzdichte vorgeschrieben. In der Tierschutzgesetzgebung steht also, wie eng man Fische zusammen halten darf. Konkrete Zahlen gibt es dabei für Forellen- und Karpfenartige. Für andere Fischarten wird in Analogie entschieden.
  • Fische müssen bei der  Schlachtung wie alle Wirbeltiere  vor dem Töten betäubt werden. In der Tierschutzverordnung ist dabei aufgeführt, welche Betäubungsmethoden funktionieren und erlaubt sind.
  • Es gibt Vorschriften für den Umgang mit Fischen und das Transportieren von Fischen.
  • Alle bewilligten Fischfarmen müssen von den kantonalen Fachstellen mindestens alle 2 Jahre kontrolliert werden. Werden beanstandete Missstände nicht fristgerecht behoben, kann die Bewilligung entzogen werden.

Genügen diese Regeln, um eine tiergerechte Haltung von Fischen sicherzustellen? Reicht die Regelungsdichte? Diese Frage hat eine fachliche, aber auch eine politische Komponente. Fachlich bin ich überzeugt, dass wir genügend Grundlagen haben, um als Behörden eine tiergerechte Fischhaltung einzufordern. Wir dürfen nicht vergessen, dass erst mit der neuen Tierschutzgesetzgebung am 1. September 2008 klare Vorschriften für Fang und Haltung von Fischen in Kraft getreten sind. Weil die Betriebe Zeit brauchen für die Anpassungen, sind Übergangsfristen eingeführt worden. Diese Bestimmungen wurden von einer umfassenden Gruppe von Experten ausgearbeitet und wie die gesamte neue Tierschutzgesetzgebung breit vernehmlasst. Die jetzigen Vorschriften sind also der aktuelle gesellschaftliche Konsens.

Fische sind leidensfähige Wesen. Es ist diese wissenschaftliche Erkenntnis der vergangenen Jahre, die zu den nun geltenden, präzisen Tierschutzvorschriften geführt haben. Ich gehe davon aus, dass wir in den kommenden Jahren mehr über die Bedürfnisse und die Leidensfähigkeit von Fischen lernen werden. Auf dieser Basis werden wir in Zukunft unsere Tierschutzvorschriften für Fische wohl überdenken. Wir passen den Tierschutz immer wieder dem aktuellen Stand des Wissens an. Dies ist mit der soeben in Kraft gesetzten Tierschutzgesetzgebung vor wenigen Monaten geschehen.